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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

Vorbemerkung:

Diese Bedingungen gelten für die Lieferung von Wirbelstromprüfgeräten und Prüfsystemen für die zerstörungsfreie Prüfung von Werkstoffen, Komponenten und Halbzeugen, sowie Dienstleistungen, wie Wartung, Anwenderschulungen und Service von gelieferten Geräten durch GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG GmbH, Viktor-Scheffel-Straße 8, 74177 Bad Friedrichshall, Deutschland (in der Folge "GOLLUB

WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG" genannt) und sind unzertrennlicher Bestandteil des Vertrages mit dem Kunden (im Folgenden "Auftraggeber" genannt). Etwaige Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit zurückgewiesen und werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG nicht ausdrücklich widerspricht.


1 Zustandekommen des Vertrags


  • 1.1 Die Angebotsabgabe und Auftragsannahme für Lieferungen der GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG erfolgen ausschließlich zu den in diesem Dokument beschriebenen Geschäftsbedingungen.
  • 1.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur gültig und für GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG bindend, wenn sie schriftlich niedergelegt und von einem bevollmächtigten Vertreter von GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG unterschrieben sind.
  • 1.3 Sollte es eine weitere, schriftliche Vereinbarung zwischen GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG und dem Auftraggeber, geben, so gelten diese Geschäftsbedingungen als Ergänzung dieser Vereinbarung. Der Auftrag durch den Auftraggeber über Lieferungen oder Leistungen unter diesen Bedingungen ist für GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG nur verbindlich, wenn er durch einen von GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG bevollmächtigten Vertreter bestätigt wird.
  • 1.4 Alle Angebote sind freibleibend.
  • 1.5 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG ein Eigentums- und Urheberrecht vor.


2 Vertragserfüllung


  • 2.1 GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG wird dem Auftraggeber den von ihm bestellten Vertragsgegenstand laut vereinbartem Lieferumfang liefern und falls eine Abnahme erforderlich ist, qualifiziertes Personal zur Abnahme bereitstellen. Bei Dienstleistungen gewährleistet GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG die Ausführung durch kompetentes Personal.
  • 2.2 GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG gewährleistet, dass der Vertragsgegenstand in funktionstüchtigen, mangelfreien Zustand ist, dem Stand der Technik, den gesetzlichen Sicherheitsvorschriften und den vertraglichen Anforderungen entspricht.


3 Projektleiter


  • 3.1 Bei Werkverträgen ernennt der Auftraggeber einen für das Projekt verantwortlichen Vertreter, der den Auftraggeber während des Projektes vertritt und ermächtigt ist, projektrelevante Entscheidungen zu treffen, die Abnahme durchzuführen und das Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Bei Abwesenheit des Projektverantwortlichen, benennt der Auftraggeber einen weiteren Ansprechpartner, der ebenfalls ermächtigt ist, den Auftraggeber zu vertreten.


4 Preis, Rechnungsstellung und Bezahlung


  • 4.1 Wenn individualvertraglich nicht anders vereinbart, versteht sich der Preis „ex works“ (INCOTERMS 2010) zuzüglich der zum Zeitpunkt der Bezahlung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Preis beinhaltet lediglich die im Lieferumfang spezifizierten Leistungen. Zusätzliche, vom Auftraggeber geforderte Leistungen oder Arbeiten, werden gesondert in Rechnung gestellt.
  • 4.2 Der Preis beinhaltet ebenfalls keine etwaigen Steuern, Zölle und Abgaben im Bestimmungsland (außerhalb der Europäischen Union) oder etwaige Zertifikate, Lizenzen u. dgl., die von Behörden oder öffentlichen Stellen im Bestimmungsland gefordert werden könnten. Der Auftraggeber bezahlt den vertraglich vereinbarten Preis an GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG netto ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zum benannten Zahlungstermin. Bei überfälligen Zahlungen wird der Auftraggeber mit einem Verzugszins von 8% über dem jährlichen EURIBOR (European Inter Bank Offered Rate) belastet.
  • 4.3 Wenn Zahlungsraten mit dem Fortschritt der Arbeiten vereinbart sind, sind diese pünktlich zu den entsprechenden Zeitpunkten zu bezahlen. Die Anzahlung bei Auftragsvergabe ist innerhalb einer Woche nach Erhalt der Rechnung zu entrichten. Der Auftraggeber bezahlt die verbleibenden Rechnungsbeträge als Raten des Vertragspreises.
  • 4.4 Der Vertrag tritt erst nach Eingang der Anzahlung auf dem Bankkonto von GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG in Kraft. Die Lieferzeit ist entsprechend anzupassen.


5 Vertraulichkeit


  • 5.1 Das Know-how und jegliche Schutzrechte und vertrauliche Informationen, die dem Auftraggeber in Verbindung mit dem Vertrag zur Verfügung gestellt werden, sind das alleinige Eigentum von GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG. Jegliche Erfindung oder Entdeckung, die während der Ausführung der Arbeiten von GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG gemacht werden, sind das alleinige Eigentum der GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG.
  • 5.2 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, jegliche Dokumentation oder Information, die ihnen durch die andere Vertragspartei vor, nach oder während der Ausführung des Vertrages zugänglich gemacht wird, vertraulich zu behandeln. Beide Parteien treffen, auch im Hinblick auf ihr Personal, die notwendigen Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit dieser Dokumentationen sicherzustellen. Keinerlei Informationen dieser Art werden Dritten ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei zugänglich gemacht.
  • 5.3 Die Vertraulichkeitsverpflichtung trifft nicht auf Informationen zu, die zum Zeitpunkt der Mitteilung…
  • 5.4 dem Empfänger bereits vor der Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt waren
  • 5.5 die öffentlich bekannt sind,
  • 5.6 die unabhängig vom Empfänger erarbeitet wurden. Die Beweislast liegt beim Empfänger,
  • 5.7 für die eine vorherige schriftliche Genehmigung dem Empfänger von der anderen Partei erteilt wurde.
  • 5.8 Die vorliegenden Bedingungen bleiben auch bis zu einer Zeit von 5 Jahren nach Beendigung, Auflösung oder nach Ablauf des Vertrages in Kraft.


6 Versicherung


  • 6.1 GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG sorgt für die Dauer des Vertrages für einen umfassenden Versicherungsschutz mit einer Deckungssumme für alle unter dem Vertrag anfallenden Risiken. GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG wird den Nachweis des Versicherungsschutzes auf Nachfrage erbringen.


7 Lieferzeit/Verzug


  • 7.1 Die Lieferfrist richtet sich nach vertraglicher Vereinbarung.
  • 7.2 Wird die Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
  • 7.3 Die Einhaltung der vertraglichen Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus. Sollte der Auftraggeber seine vertraglich vereinbarten Beistellungen und Pflichten nicht erfüllt haben, so dass GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG nicht im Stande ist, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt zu liefern oder die Wartung zum vereinbarten Zeitpunkt auszuführen, hat GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG die Verzögerung nicht zu vertreten. Schadenersatzansprüche wegen Verzuges sind demnach ausgeschlossen.


8 Gefahrenübergang


  • 8.1 Die Gefahr geht mit Lieferung des Vertragsgegenstandes auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG noch andere Leistungen zu erbringen hat. Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG nicht zu vertreten hat, insbesondere auf Wunsch des Auftraggebers oder infolge von durch den Auftraggeber zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
  • 8.2 Teillieferungen sind zulässig. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet etwaiger Rechte auf Mängelbehebung entgegenzunehmen.


9 Abnahme, Mängelbehebung


  • 9.1 Bei Werkverträgen (bzw. Lieferung von Systemen) erfolgt die Abnahme innerhalb von 7 Tagen nach schriftlicher Benachrichtigung von GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG, dass das System abnahmebereit ist. Unwesentliche vom Auftraggeber festgestellte Mängel am System verzögern die Abnahme nicht.
  • 9.2 Weigert sich der Auftraggeber ohne wichtigen Grund, das System abzunehmen, gilt das System nach Setzung einer angemessenen Nachfrist als abgenommen. Der Leistungsnachweis gilt ebenfalls als erbracht und das System als abgenommen, wenn der Auftraggeber dieses im Produktionsbetrieb einsetzt.
  • 9.3 Die Mängelbehebungsfrist für alle von GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG an Unternehmen gelieferten Geräte oder Systeme beträgt 12 Monate nach Abnahme oder Lieferung. Bei Einbau in Systemen von Dritten beträgt sie längstens 18 Monate nach Lieferung, wenn noch keine Abnahme erfolgt ist. Davon ausgenommen sind Verschleißteile.


10 Eigentumsvorbehalt


  • 10.1 GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG liefert nur auf der Basis des im Folgenden näher geschilderten Eigentumsvorbehalts. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG sich nicht näher darauf beruft. GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG behält sich das Eigentum sämtlicher von ihr gelieferten Geräte und Systeme bis zur Tilgung aller Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen vor. GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG verpflichtet sich jedoch auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe des Eigentums nach Bezahlung soweit die Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen den Wert der gelieferten Geräte oder Systeme um 20% übersteigen.
  • 10.2 Der Auftraggeber darf den unbezahlten Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG unverzüglich hiervon zu benachrichtigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, so lange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln.
  • 10.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
  • 10.4 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. Einbau des Geräts in sein Prüfsystem nur im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Auftraggeber tritt jetzt schon an GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GmbH & CO.KG aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware die Forderung an den Endabnehmer in Höhe des Vertragswertes abzüglich etwaiger geleisteter Zahlungen (einschließlich gesetzlicher MwSt.) ab. GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG nimmt diese Abtretung an.
  • 10.5 GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG wird jedoch die Forderung vom Endabnehmer nicht einziehen, soweit der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist.
  • 10.6 Der Einbau von unbezahlten Geräten in Systeme des Auftraggebers erfolgt stets im Namen von GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG und GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG erwirbt das Miteigentum am System im Verhältnis des Werts des unbezahlten Geräts abzüglich etwaiger Ratenzahlungen zum gesamten Prüfsystem. Der Auftraggeber überträgt das Miteigentum am System in Höhe der unbezahlten Forderung an GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG und GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG nimmt diese Abtretung jetzt schon an. GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG verpflichtet sich, die ihr zustehende Sicherheit auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit der Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.


11 Mängel


  • 11.1 Für Mängel haftet GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Bei der Abnahme, der Lieferung bzw. Leistung vom Auftraggeber festgestellte unwesentliche Mängel werden von GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG unverzüglich und unentgeltlich beseitigt.
  • 11.2 GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG hat das Recht, alle vom Auftraggeber gerügten Mängel bei der Abnahme und während der vereinbarten Frist zu beseitigen. Die Beseitigung von Mängeln durch Austausch oder Reparatur von Teilen erfolgt unentgeltlich für den Auftraggeber. Ein Ersatzvornahmerecht besteht nur, wenn GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG mit der Mängelbeseitigung nach angemessener Fristsetzung in Verzug ist, nach vorheriger Zustimmung von GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG oder in dringenden Fällen, wenn die Betriebssicherheit gefährdet ist oder zur Abwehr von unverhältnismäßig großen Schäden.
  • 11.3 Bei Lieferungen von fertigen Geräten sind Mängel unverzüglich, aber spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt, schriftlich anzuzeigen. GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG hat die gerügten Mängel durch Austausch oder Reparatur von Teilen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
  • 11.4 Zur Vornahme aller notwendigen Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber die von GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG benötigte Zeit und Gelegenheit zu geben, ansonsten ist GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG von der Mängelhaftung befreit. Ausgetauschte Teile werden das Eigentum von GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG.
  • 11.5 Für wesentliche Fremderzeugnisse hat GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG das Recht, soweit gesetzlich zulässig, die Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, zu beschränken.
  • 11.6 GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeigneter oder unsachgemäßer Einsatz, fehlerhafte oder unfachmännische Bedienung, natürliche Abnutzung, Reparatur oder Austausch von nicht durch GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG freigegebene Ersatzteile durch den Auftraggeber.


12 Arbeitssicherheit


  • 12.1 Bei Wartungen im Hause des Auftraggebers sichert der Auftraggeber zu, dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften sowie die in der Industrie allgemein geltenden Sicherheitsnormen eingehalten werden, um zu vermeiden, dass das Personal und die Gerätschaften von GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG etwaigen Sicherheitsrisiken ausgesetzt werden.
  • 12.2 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass das Personal von GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG über alle am Wartungsort anwendbaren Sicherheitsbestimmungen informiert ist. GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG sichert zu, dass sein Personal bei der Ausführung von Dienstleistungen alle sicherheitsrelevanten Weisungen des Auftraggebers befolgen wird.
  • 12.3 GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG wird den Auftraggeber über jegliche besondere Gefahren informieren, die sich bei Wartungen ergeben können.


13 Haftung und Schadensersatz


  • 13.1 GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG haftet für alle Schäden, die dem Auftraggeber durch grobe Fahrlässigkeit des Führungspersonals von GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG oder durch Vorsatz von GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG oder ihrer Erfüllungsgehilfen entstehen.
  • 13.2 GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG haftet für Schäden, die durch einfache oder grobe Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen (außer Führungspersonal) entstehen, nur bis zum vorhersehbaren Umfang zur Zeit des Vertragsschlusses. Diese Haftungsbeschränkung bezieht sich auf sämtliche vom Auftraggeber erhobenen Schadenersatzansprüche, unabhängig davon, ob solche Ansprüche auf gesetzlichen Vorschriften, dem Vertrag oder einer unerlaubten Handlung beruhen.
  • 13.3 Diese Begrenzung gilt nicht für Verletzung des Lebens oder der Gesundheit noch für Schäden unter dem Produkthaftungsgesetz noch für Verletzung von Kardinalspflichten.
  • 13.4 Unter den unter Ziff. 13.2 geschilderten Umständen ist die gesamte Haftung von GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG aus jedwedem Rechtsgrund, insoweit gesetzlich zulässig, begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden. Dieser übersteigt nicht die Höhe des Vertragswerts.
  • 13.5 GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG haftet gegenüber dem Auftraggeber nicht für indirekte oder jedwede Mangelfolgeschäden, wie zum Beispiel Verlust von Gewinn, Produktionsausfall und andere Vermögensschäden. Diese Begrenzung gilt nicht bei den unter Punkt 13.3 genannten Umständen.


14 Höhere Gewalt


  • 14.1 Die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien werden ausgesetzt, wenn ihre teilweise oder gesamte Erfüllung auf Grund von Höherer Gewalt unmöglich gemacht wird. Unter Höherer Gewalt sind Umstände zu verstehen, die die Erfüllung dieses Vertrages durch Krieg, Feindseligkeiten, Revolution, zivile Unruhen, Arbeitskämpfe, Seuchen, Unfälle, Feuer, Stürme, Überflutungen, Erdbeben oder auf Grund jeglichen Gesetzes, Anordnung, Erlasses, Verordnung oder Verfügung der Regierung oder einer Behörde unmöglich machen, oder aus einem anderen Grund außerhalb des Einflussbereiches der jeweiligen Vertragspartei und deren Möglichkeiten, ihren Verpflichtungen nachzukommen, verhindert.
  • 14.2 Die Information über einen solchen Umstand hat so schnell wie möglich zu erfolgen und ist durch eine Behörde oder Gesellschaft öffentlichen Rechts (z.B. IHK) zu bestätigen.
  • 14.3 Die Parteien werden bemüht sein, die daraus entstehenden Kosten und Verzögerungen so gering wie möglich zu halten.


15 Datenschutz


  • 15.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle persönlichen Daten über Personal oder Subunternehmer, die ihm von GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG unter dem Vertrag übergeben worden sind, laut den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vertraulich zu behandeln und nicht an Unbefugte weiterzugeben oder zu verarbeiten. Nachdem diese persönlichen Daten nicht mehr benötigt werden, spätestens aber nach Beendigung des Auftrages, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese zu vernichten.


16 Schiedsgericht, geltendes Recht


  • 16.1 Mit Ausnahme von Fragen, die ordnungsgemäß zum Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Anordnung oder einstweilige Verfügung werden, werden alle Streitigkeiten, die in Zusammenhang mit dem Vertrag und allen daraus resultierenden Transaktionen entstehen und die einen Wert von 100.000,- Euro oder das Äquivalent in der Vertragswährung übersteigen, abschließend und verbindlich durch DIS (Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit), Köln, geregelt. Schiedsort ist Heilbronn, Bundesrepublik Deutschland, wobei ein Schiedsmann von den Parteien gemeinsam ernannt wird. Die in einem solchen Schiedsgericht festgelegten Schiedssprüche sind für beide Parteien verpflichtend und können von jedem zuständigen Gericht vollstreckt werden.
  • 16.2 Alle Streitigkeiten über Angelegenheiten oder Transaktionen, deren Wert unter 100.000,- Euro oder dem Äquivalent in der Vertragswährung liegt, unterliegen der Rechtsprechung des zuständigen Gerichts in Heilbronn.
  • 16.3 Auf alle Rechtsbeziehungen aus der Geschäftsverbindung findet deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts Anwendung, sofern nicht ausdrücklich ein anderes Recht vereinbart ist.


17 Sonstiges


  • 17.1 Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen, gleichgültig aus welchem Grunde, nichtig sein, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit gesetzlich zulässig, werden die Vertragspartner die unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Das Gleiche gilt bei einer Vertragslücke.
  • 17.2 GOLLUB WERKSTOFFPRÜFUNG GMBH & CO.KG ist bei der Durchführung der Arbeiten oder der Bereitstellung der Gerätschaften ausschließlich als unabhängiger Unternehmer tätig.


STAND 22.02.2017